Das Landgericht (LG) Coburg hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung von Beiträgen für eine zwischenzeitlich gekündigte Kapitallebensversicherung trotz wirksamer Ausübung des Widerspruchsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung abgewiesen, unter anderem, weil der Kläger seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar nach Abschluss zur Kreditsicherheit verwendet hatte.
Der Kläger unterhielt seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung, die bis zum 01.01.2018 laufen sollte. Von Januar 1998 bis Februar 2007 diente dieser Vertrag dem Kläger als Kreditsicherung im […]
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