Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hält die Deutsche Telekom für nicht verpflichtet, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern. Denn die zugrundeliegenden Vorschriften des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) seien europarechtswidrig.
Mit ihrer Klage machte die Telekom geltend, für sie bestehe keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. §§ 113a und b TKG, die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit EU-Recht nicht vereinbar. Dem folgte das VG und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren […]
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