Beim Eintritt eines Versicherungsfalles kann ein Versicherter immer nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Wenn er zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat („Mehrfachversicherung“) kann er also nicht zweimal kassieren, sondern nur einen Betrag, der seinem Schaden entspricht. Wenn er die beiden Verträge gar abgeschlossen hat, um mehrfach abzurechnen, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld (§ 78 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz). Hierauf weist das OLG Oldenburg hin, dass über einen solchen Fall zu entscheiden hatte.
Ein Mann hatte nach einem Brandschaden […]
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