Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018, so muss er hinnehmen, dass zum 31.03.2018 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich. Dies hebt das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hervor.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Gartenbauunternehmen, langjährig beschäftigt. Seit September 2015 war er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15.03.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte bestand auf Einhaltung […]
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