Die Weitergabe einer TAN in einem Telefongespräch begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, sodass eine Bank nicht verpflichtet ist, das über Phishing ergaunerte Geld zu erstatten. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Ein Ehepaar unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto. Beide nutzten für das Konto das Direct B@nking-Angebot der Bank im Internet. Am 12.05.2014 erhielt die Ehefrau eine Phishing-E-Mail, die als Absender „HypoVereinsbank [mailto:direct-b@hypovereinsbank]“ auswies und mitteilte, dass der Zugang zum „Direct B […]
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