Die vorformulierte Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)“ ist in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich gegen eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN. Er behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel folgenden Wortlauts: „Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)“. Er meint, diese Klausel verstoße gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), und nimmt die Beklagte auf […]
Beitrag ansehen