Seit Anfang diesen Jahres besteht die Vorgabe für Online-Händler, die Waren oder Dienstleistungen in Internet anbieten, auf die sogenannten Online-Streitschlichtungsplattform hinzuweisen. Das LG Bochum hat nun eine einstweilige Verfügung bestätigt, wonach ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattformen wettbewerbswidrig ist. Damit ist eine neuerliche Abmahnwelle zu befürchten.
Ab 9.1.2016 ist die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft getreten. Die Verordnung sieht in Artikel 14 eine Informationspflicht über die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) vor. Jeder Unternehmer, der Online […]
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