Entspricht eine Mietwohnung dem im Errichtungszeitpunkt üblichen Bauzustand, so scheidet eine Mietminderung wegen Wärmebrücken und dadurch bestehender Schimmelpilzgefahr aus. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Die Kläger in beiden Verfahren sind jeweils Mieter von Wohnungen der Beklagten, die in den Jahren 1968 und 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen errichtet wurden. Sie machen unter Berufung auf Mängel der Wohnungen jeweils Gewährleistungsansprüche geltend und begehren dabei unter anderem wegen der „Gefahr von Schimmelpilzbildung“ in den gemieteten Räumen die Feststellung einer […]
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