Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass – unabhängig von markenrechtlichen Fragen – die Verwendung des „HYUNDAI-Schriftzugs“ mit dem „HYUNDAI-Logo“ durch ein Autohaus den (irreführenden) Eindruck erweckt, das werbende Autohaus sei Vertragshändler des genannten Herstellers. Dies teilt die Wettbewerbszentrale mit, die das Autohaus auf Unterlassung verklagt hatte.
Das beklagte Autohaus ist Vertragshändler für die Marken „Mitsubishi“ und „SsangYong“, nicht aber für die Marke „HYUNDAI“. Dennoch hatte es an der Gebäudefassade, auf dem Firmengelände und auf dem Firmenbriefbogen prominent für die […]
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