Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt den Nachweis von hinreichend konkretem Überlassungs- und Nutzungswillen voraus. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Im konkreten Fall darf der rollstuhlpflichtige Mieter in der von ihm behindertengerecht umgebauten Zwei-Zimmer-Wohnung in München bleiben.
Der als Kfz-Sachverständiger tätige Vermieter, der neben der selbst bewohnten noch über eine weitere an eine Familie vermietete Wohnung verfügt, hat in zweiter Ehe ein gemeinsames Kind. Beide Eheleute haben weiter je eine Tochter aus vorangegangener Beziehung. Auf Eigenbedarf seiner Tochter, die zun […]
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