Dashcam-Aufnahmen können als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess herangezogen werden, auch wenn sie datenschutzrechtlich unzulässig sind. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist über die Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.
Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadenersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen […]
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