Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des Urheberrechts Schadenersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verletzer keine Folgelizenz erworben hat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Der Kläger, ein international erfolgreicher Modefotograf aus Österreich, erstellte im Auftrag eines Unternehmens […]
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