Das Arbeitsverhältnis einer studentischen Hilfskraft darf nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet werden, wenn nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird. Dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt, genüge dagegen nicht, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Die Klägerin studiert bei der beklagten Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Zuletzt verrichtete […]
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