Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass – unabhängig von markenrechtlichen Fragen – die Verwendung des „HYUNDAI-Schriftzugs“ mit dem „HYUNDAI-Logo“ durch ein Autohaus den (irreführenden) Eindruck erweckt, das werbende Autohaus sei Vertragshändler des genannten Herstellers. Dies teilt die Wettbewerbszentrale mit, die das Autohaus auf Unterlassung verklagt hatte.
Das beklagte Autohaus ist Vertragshändler für die Marken „Mitsubishi“ und „SsangYong“, nicht aber für die Marke „HYUNDAI“. Dennoch hatte es an der Gebäudefassade, auf dem Firmengelände und auf dem Firmenbriefbogen prominent für die Marke HYUNDAI geworben und das – bei einer Gestaltung farblich leicht abgewandelte – Herstellerlogo HYUNDAI verwendet. Auf einer Werbetafel hatte das Autohaus ferner mit dem Hinweis „HYUNDAI Spezialwerkstatt“ geworben.
Das Landgericht Mühlhausen hatte laut Wettbewerbszentrale eine Irreführung der Verbraucher verneint und die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der Verwendung des Logos und des Schriftzuges der Herstellermarke HYUNDAI abgewiesen. In zweiter Instanz habe das OLG Jena nunmehr die Werbung an der Gebäudefassade, auf dem Pylon und dem Briefbogen als irreführend verboten.
Durch die Verwendung des vollständigen Markenlogos werde dem Publikum suggeriert, das Autohaus habe eine besondere vertragliche Verbindung zum Hersteller und sei Vertragshändler des Herstellers. Damit seien die Grenzen der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Markennamens überschritten, so das OLG laut Wettbewerbszentrale. Leichte farbliche Abweichungen machten für den Durchschnittsverbraucher keinen Unterschied. Die Verwendung des Hersteller-Logos „HYUNDAI“ sei im vorliegenden Fall gerade deshalb zur Irreführung geeignet, weil an dem Betriebsgebäude auch mit anderen Marken geworben worden sei, für die das Autohaus auch tatsächlich Vertragshändler sei.
Die Bezeichnung „Spezialwerkstatt“ habe das OLG dagegen für zulässig erachtet, führt die Wettbewerbszentrale weiter aus. Der Durchschnittsverbraucher erwarte nicht, das Autohaus sei in die Vertriebsorganisation von „HYUNDAI“ eingebunden. Vielmehr nehme er nur an, dass entsprechende Spezialkenntnisse bei der Reparatur der genannten Fahrzeugtypen vorhanden seien. Über diese verfüge die Beklagte jedoch.
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, PM vom 08.06.2016
Sie haben Fragen zum Thema?
Wenden Sie sich gerne an uns: Kontakt