Ein Tinnitus kann nicht als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden, wenn keine anderen unfallbedingten Störungen am Innenohr nachgewiesen sind. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe.
Der Kläger war während seiner Tätigkeit als Gießereiarbeiter auf einer Treppe ausgerutscht und gestürzt, wobei er sich den Kopf und die rechte Schulter anstieß. Nach medizinischer Sachaufklärung erkannte der beklagte Unfallversicherungsträger das Ereignis als Arbeitsunfall und als dessen Folge unter anderem einen vorübergehenden Drehschwindel und vorübergehende Kopfschmerzen nach folgenlos verheilter Prellung […]
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