Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 Insolvenzordnung vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist. Das gilt laut BAG auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch vom späteren Insolvenzschuldner, also dem Arbeitgeber, erklärt worden ist.
Mit Schreiben vom 17.12.2014 […]
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